Europaudvalget 2016-17
EUU Alm.del Bilag 609
Offentligt
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Bundesrat
Drucksache
31.03.17
235/17
(Beschluss)
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Beteiligung der deutschen
Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung"
Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
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ISSN 0720-2946
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Drucksache
235/17
(Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur "Beteiligung der deutschen
Länder an den Brexit-Verhandlungen der Bundesregierung"
1.
Der Bundesrat nimmt die am 2. Februar 2017 in dem Weißbuch "The United
Kingdom's exit from and new partnership with the European Union"
veröffentlichten Planungen der Regierung des Vereinigten Königreichs zum
Austritt ihres Landes aus der Europäischen Union (EU) zur Kenntnis. Die
britische Regierung hat am 29. März 2017 das in Artikel 50 EUV vorgesehene
Austrittsverfahren ausgelöst.
Der Bundesrat geht davon aus, dass der Europäische Rat rasch danach
Verhandlungsleitlinien beschließen wird, die Kommission sodann einen Vor-
schlag für das Verhandlungsmandat dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten
vorlegen und die Kommission nach dessen Billigung für die EU mit den
Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich beginnen wird.
2.
Der Bundesrat geht ferner davon aus, dass der beabsichtigte Austritt des
Vereinigten Königreichs aus der EU und die vorgesehene neue Partnerschaft
mit der EU durch rechtlich und prozedural voneinander zu trennende Ab-
kommen geregelt werden:
- Das Austrittsabkommen nach Artikel 50 EUV, das sich auf die drängend-
sten technischen und rechtlichen Fragen beschränken und voraussichtlich
bilateral zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zu verhandeln
sein wird. Dabei wird der Rahmen für die künftigen Beziehungen des
Vereinigten Königreichs zur EU zu berücksichtigen sein. Für einen
Abschluss durch die EU ist die qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich.
- Die neuen Beziehungen beziehungsweise die beabsichtigte neue Partner-
schaft des Vereinigten Königreichs mit der EU werden durch mindestens
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ein weiteres Abkommen multilateral auf Grundlage des Artikels 218 AEUV
verhandelt. Für dieses sogenannte Beziehungsabkommen ist Einstimmigkeit
im Rat erforderlich. Es wird aller Voraussicht nach als gemischtes Ab-
kommen einzuordnen und dementsprechend zu behandeln sein.
3.
Aus Sicht des Bundesrates wird sich der angekündigte Austritt auf zahlreiche
Materien auswirken, bei denen innerstaatlich die Mitwirkung des Bundesrates
erforderlich wäre, bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wären oder
die Einrichtung ihrer Behörden beziehungsweise ihre Verwaltungsverfahren
oder Länderinteressen betroffen sind. Dazu gehören insbesondere die Bereiche
Bildung, Wissenschaft und Forschung, Mehrjähriger Finanzrahmen und
Kohäsionspolitik, Wirtschaft, Handel und Arbeitnehmermobilität, Personen-
standswesen, Wahlrecht, Medien sowie die polizeiliche und justizielle Zu-
sammenarbeit.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Länder in die Ver-
handlungen zum Austritt und zum Abschluss einer neuen Partnerschaft ein-
schließlich etwaiger Übergangsregelungen zur Vermeidung eines ungeordne-
ten Austritts eng einzubeziehen und entsprechend der verfassungsrechtlichen
Vorgaben angemessen zu beteiligen.
Er geht davon aus, dass die Länder gemäß Artikel 23 Absatz 2 GG über alle
den Austritt betreffenden Schritte zu unterrichten sind und in den jeweiligen
Verhandlungen - je nach Verhandlungsmaterie - die nach Artikel 23 GG und
durch das EUZBLG vorgesehenen Beteiligungsrechte gewahrt werden. Er
geht auch davon aus, dass die dem Bundesrat durch das Bundesverfassungs-
gericht zuerkannte Integrationsverantwortung berührt ist. Damit sich der
Bundesrat rechtzeitig zu den Brexit-Verhandlungen positionieren kann, fordert
er die Bundesregierung auf, die Länder
- bereits vor Aufnahme und während der Verhandlungen an den Beratungen
zur Festlegung der Verhandlungsposition der Bundesregierung zu be-
teiligen,
- durch zwei Bundesratsbeauftragte an der Ratsarbeitsgruppe "Brexit" zu be-
teiligen,
- frühzeitig an gesetzgeberischen Maßnahmen zur Anpassung an den Brexit
auf nationaler Ebene sowie der Begleitgesetzgebung entsprechend den ver-
fassungs-, insbesondere kompetenzrechtlichen Vorgaben zu beteiligen.
4.