Europaudvalget 2018-19 (1. samling)
EUU Alm.del
Offentligt
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen
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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden die Familienbeihilfe und der Kinder-
absetzbetrag auch für Kinder gewährt, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhal-
ten. Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export sollen die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag nach der Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, indexiert werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-
VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Las-
tenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat").
Information zum Begutachtungsverfahren:
Der Kritik, der Gesetzentwurf widerspreche dem EU-Recht, wird in den ergänzten Erläuterungen entge-
gengetreten. Anregungen zur Gestaltung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und zu redaktio-
nellen Belangen wurde entsprochen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Zu Art. 1 Z 1, 3 und 4 (§§ 8a, 53 Abs. 4 und 55 Abs. 38):
Im Rahmen des Familienlastenausgleichs als jenem Teil der Familienpolitik, der die wirtschaftliche För-
derung der Familien nach familien- bzw. kindbezogenen Kriterien zum Inhalt hat, kommt der Familien-
beihilfe eine ganz besondere Funktion zu. Grundsätzliche Intention der Familienbeihilfe ist es, für die
Eltern einen teilweisen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung zu schaffen, die ihnen u.a. durch die
Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern entsteht. Insofern orientiert
sich die Höhe der Entlastung durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag – dem Funktions-
gleichheit in Bezug auf die Familienbeihilfe zukommt – an den tatsächlich anfallenden Lebenshaltungs-
kosten. Die Höhe der Lebenshaltungskosten wiederum hängt naturgemäß vom Wohnort der Kinder ab
und kann daher entsprechend differieren.
Um der Intention des Gesetzgebers auch weiterhin Rechnung zu tragen und durch die Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag eine teilweise Entlastung aus der von der Unterhaltspflicht erfließenden Be-
lastung zu erreichen, ist es notwendig Änderungen vorzunehmen, um Verzerrungen durch undifferenzier-
ten Export im Wege einer Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisni-
veau des Wohnstaates zu kompensieren.
Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits im Jahr 2017 ein Rechtsgutachten zur Frage eingeholt,
wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Personen neugestaltet werden können, deren
Kinder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz leben. Dabei hat sich gezeigt, dass die Familienbei-
hilfe und der Kinderabsetzbetrag als Familienleistungen exportpflichtig im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, dass dieser Exportpflicht aller-
dings auch durch indexierte Leistungen entsprochen werden kann. Als Zusammenfassung der wichtigsten
Ergebnisse des Rechtsgutachtens kann Folgendes festgehalten werden:
„Ausgangslage:
In Umsetzung der im europäischen Primärrecht garantierten Freizügigkeit hat eine Person gemäß Art. 67
der VO 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, „als ob“ die Familienan-
gehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Funktion der österreichischen Familienbeihilfe:
Die österreichische Familienbeihilfe ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Judikatur des VfGH
funktional eine teilweise Entlastung von der aus der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung. Innerhalb
des dualen Systems der Familienentlastung kommt der Familienbeihilfe eine spezifische Funktion zu,
nämlich einen Teil der Ausgaben für die Sicherstellung des dem Regelbedarf zugrundeliegenden Waren-
korbs zu refundieren. Sie soll die Person, in deren Haushalt das Kind lebt in die Lage versetzen, einen
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