Europaudvalget 2018-19 (1. samling)
EUU Alm.del
Offentligt
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
§ 8a.
(1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig
in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen
Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen
Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes
und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1.
Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten
Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der
zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der
Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend/Die Bundeskanzlerin oder der
Bundeskanzler hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem
Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach
Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung
kundzumachen.
§ 39g.
(1) bis (5) …
§ 39g.
(1) bis (5) …
(6) Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an
Familienbeihilfe nach § 8a Abs. 1 bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für
Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.
§ 53.
(1) bis (3) …
(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine
Anwendung.
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in
Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung
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§ 53.
(1) bis (3) …
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Geltende Fassung
§ 55.
(1) bis (37) …
Vorgeschlagene Fassung
Anwendung.
§ 55.
(1) bis (37) …
(38) §§ 8a, 39g Abs. 6 und 53 Abs. 4 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
§ 33.
(1) und (2) …
§ 33.
(1 und (2) …
(3)
Steuerpflichtigen,
denen
auf
Grund
des
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40
Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die Euro für jedes Kind zu.
Abweichend davon gilt:
sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der
Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht
Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes
kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder
einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der
vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten
vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU,
Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im
Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf
Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte
anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes
zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt
veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
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Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 3
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung
§ 13.
§ 13.
(1) Fachkräfte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem
Familienmitglieder, sofern diese Personen österreichische Staatsbürger oder Einsatzvertrag den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, BGBl.
diesen durch das Recht der Europäischen Union gleich gestellte Personen sind, Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.
werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des
Anspruches auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Abs. 3
des
auf
den
Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils
geltenden Fassung so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nicht ständig
aufhielten.
(2) Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem
Einsatzvertrag den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, BGBl.
Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16a.
(1) und (2) …
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§ 16a.
(1) und (2) …
(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1.
Jänner 2019 in Kraft.
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Unterzeichner
Datum/Zeit-UTC
Prüfinformation
Parlamentsdirektion
2018-05-02T16:02:44+02:00
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