Europaudvalget 2018-19 (1. samling)
EUU Alm.del
Offentligt
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
§ 8a.
(1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig
in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen
Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen
Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes
und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1.
Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten
Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der
zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der
Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend/Die Bundeskanzlerin oder der
Bundeskanzler hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem
Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach
Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung
kundzumachen.
§ 39g.
(1) bis (5) …
§ 39g.
(1) bis (5) …
(6) Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an
Familienbeihilfe nach § 8a Abs. 1 bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für
Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.
§ 53.
(1) bis (3) …
(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine
Anwendung.
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in
Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung
www.parlament.gv.at
§ 53.
(1) bis (3) …
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