Europaudvalget 2018-19 (1. samling)
EUU Alm.del
Offentligt
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA
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Vorblatt
Ziel(e)
-
Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden bei undifferenziertem Export in Länder mit
anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kaufkraft kommt
es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das
Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau jenes Landes abhängt,
in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die Entlastung auf
Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
-
Differenzierung bei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder
anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird ab dem Jahr 2019 von
einer jährlichen Ausgabenminderung von rund 114 Millionen € ausgegangen.
Die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes
der Kinder soll als Dauerrecht gelten. Die Ausgabenminderung wird daher langfristig
–
über fünf Jahre
hinausgehend
–
wirken.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
2018
in Tsd. €
Nettofinanzierung Bund
0
2019
113.875
2020
114.000
2021
114.000
2022
114.000
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Die durch die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages intendierte
Unterhaltsentlastung der Eltern bleibt erhalten, zumal der Orientierung an den Lebenshaltungskosten für
ein Kind Rechnung getragen wird; daher ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen
Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Systeme der sozialen Sicherheit
–
einschließlich
der Familienleistungen
–
koordiniert. Demzufolge sind Familienleistungen auch für Kinder zu gewähren,
die in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben.
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